Lebenspartnerschaftsgesetz - Eingetragene Lebenspartnerschaft
Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) wurde der Verbindung unter gleichgeschlechtlichen Partnern – in Angleichung an die Ehe – ein rechtlicher Rahmen gegeben.
Dieses Gesetz hat seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts im Jahr 2017 keine praktische Bedeutung mehr.
Die Voraussetzungen einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft hat der Gesetzgeber an die Scheidungsvoraussetzungen angelehnt. Bei der Auseinandersetzung sind ebenso wie bei einer Ehe die Angelegenheiten Unterhalt, Wohnung, Hausrat, Vermögensauseinandersetzung, Versorgungsausgleich und unter Umständen auch das Umgangs- und Sorgerecht zu regeln. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, sich in einem sog. Lebenspartnerschaftsvertrag außergerichtlich gütlich zu einigen.
Tipp: Wir beraten Sie in allen wichtigen Fragen, die sich unmittelbar im Zusammenhang mit der Lebenspartnerschaft stellen und vertreten Sie im Aufhebungsverfahren vor den Familiengerichten.