Scheidungsanwalt München - Garlipp Rechtsanwälte

RECHTSGEBIET FAMILIENRECHT


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Gewaltschutz - gerichtliche Maßnahmen und Schutz

Das seit 2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz ermöglicht umfassende gerichtliche Maßnahmen zum Schutz des verletzten oder gefährdeten Ehegatten und generell der verletzten oder verletzungsgefährdeten Person vor Gewalt und Bedrohungen durch den anderen Ehegatten oder einer dritten Person.

Führen die gefährdete bzw. verletzte Person und der andere, gewalttätige bzw. drohende Ehegatte einen gemeinsamen Haushalt, kann zudem ein Antrag auf Überlassung der Wohnung zur alleinigen Benutzung vor dem Familiengericht gestellt werden.

Das Gericht kann dem Täter auf Antrag u.a. verbieten:
  • die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
  • sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
  • bestimmte Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
  • Verbindung zu der verletzten Person aufzunehmen (persönliches Erscheinen, Telefon, Handy, Fax, Internet, E-Mail),
  • Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen, soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.
Tipp: Im Gewaltschutzverfahren ist ein umgehendes Handeln dringend geboten und erforderlich, um weiteren Schaden, ggf. auch gegenüber den Kindern, zu vermeiden und abzuwenden.
Wir beraten Sie in dieser schwierigen Situation und helfen Ihnen den notwendigen Schutz zu finden.


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